Geschäftsbedingungen der cobra Experten GmbH
§1. Ehrenkodex
Ehrenkodex und Selbstverständnis:
Die cobra Experten GmbH (nachfolgend „CEG“) unterstützt jeden Auftraggeber mit bestmöglicher
Beratung, verlässlicher und zügiger Durchführung und einer förderlichen Nachbetreuung. Die
Unternehmerphilosophie von CEG ist daher stets zum Wohle und zum Vorteil des Auftraggebers
angelegt und entspricht einem vorbildlichen Preis/Leistungs-Verhältnis.
Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§2. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf zwischen dem Kunden und der
cobra Experten GmbH, Burscheider Straße 328, 51381 Leverkusen abgeschlossene Kaufverträge über
Produkte (Hardware bzw. Software(-Lizenzen)) sowie Dienstleistungen. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
haben keine Gültigkeit. Unsere Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen
zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung,
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der widerspruchslosen Annahme der von uns gelieferten
Waren anerkannt.
2.) Gegenstand der Vereinbarung ist jegliche bei der CEG beauftragte oder angebotene Hardware,
Lizenz und/oder Dienstleistung.
3.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann
nicht, wenn CEG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch
die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand
dieser Vereinbarung.
4.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen über dieses Angebot
nicht zustande.
§3. Vertragsgegenstand
1.) Inhalt und Umfang der Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten ergeben sich
direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche entweder dem jeweiligen Software
produkt in elektronischer Form beigefügt sind oder vom Kunden selbst beschafft werden müssen.
Allgemein gilt, dass sich der Kunde über die Lizenzbedingungen von Drittsoftware selbst zu
informieren hat und er das Risiko trägt, ob die herstellerseitig angebotene Lizenz seinen Wünschen
und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde kann sich jederzeit vor Vertragsabschluss durch CEG hierzu
beraten lassen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der maßgeblichen
Vereinbarung zwischen sich und der CEG vollumfänglich zu akzeptieren.
2.) Dienstleistungen Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich aus den
Vertragsdokumenten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.
§4. Dienstleistungen
1.) Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt entweder durch qualifizierte Mitarbeiter oder, soweit
im Vertrag nicht anders vereinbart, durch qualifizierte Unterbeauftragte.
2.) Bei der Zuteilung ihrer Mitarbeiter entscheidet die CEG nach eigenem Ermessen, welche fachlich
qualifizierten Mitarbeiter und/oder Unterbeauftragte eingesetzt werden. CEG behält sich die
Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen.
3.) Die Leistungserbringung kann, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart wird, beim Kunden oder in
den Geschäftsräumlichkeiten von CEG durchgeführt werden, wenn dies als zweckdienlich erscheint.
4.) Beratungsdienstleistungen (Aufträge) werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Der Kunde
allein ist für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich.
§5. Zustandekommen des Vertrages, Annullierungskosten
1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. CEG kann dieses
Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet
wird.
2.) Bestellungen für Software und Hardware sind getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Dies trifft auch
zu, wenn beide Aufträge auf einem gemeinsamen Bestellformular erteilt worden sind.
3.) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises zuzüglich MwSt. für die
durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§6. Lieferfrist
1.) Die Lieferung von Hardware und Software erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei.
2.) Die Lieferfrist ist dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen und beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder
der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.
4.) Wird CEG trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere
Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B.
Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen etc.) gehindert, so
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird CEG in diesen Fällen die Lieferung und
Leistung unmöglich, so wird CEG von ihren Leistungspflichten befreit.
5.) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz der CEG.
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6.) Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der
Räumlichkeiten von CEG auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und -leistungen und
auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und/oder
Inbetriebsetzung) übernommen werden.
§7. Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich die CEG das erweiterte Eigentum an allen
im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Software vor. Die Software wird beim Hersteller
geordert, sobald der vollständige Rechnungsbetrag für die Software gezahlt wurde.
2.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die CEG unverzüglich in Textform
zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, CEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet dafür der Kunde.
3.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung binnen 10 Tagen berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. Die Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des
Kaufpreises zuzüglich MwSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die CEG höhere oder der
Besteller niedrigere Kosten nachweist. Überdies hat der Besteller für jede Woche der Nutzung der
Vorbehaltssache eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Kaufpreises zuzüglich MwSt. zu zahlen.
4.) Der Kunde ist vorbehaltlich der ausdrücklichen Einwilligung von der CEG berechtigt, die
Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der CEG bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung berechtigt. CEGs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CEG
verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das
Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die
CEG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
4a.) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum an den Liefergegenständen hinzuweisen.
4b.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 20 % übersteigt.
5.) Das geistige Eigentum an den gelieferten Softwareprodukten bzw. Arbeitsergebnissen gehört CEG
oder ggf. ihren Lieferanten und ist in den jeweiligen Software-Lizenzverträgen weiter umschrieben.
Diese Verträge gelten im Zeitpunkt der Überlassung als vom Kunden vollumfänglich akzeptiert. Sofern
nichts anderes ausdrücklich vereinbart, werden in den Verträgen von CEG dem Kunden keine
geistigen Eigentumsrechte an Software eingeräumt.
§8. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen
1.) Bei Software erwirbt der Auftraggeber in jedem Fall lediglich das Lizenzrecht für sich oder den
eingetragenen Nutzungsberechtigten. Er darf die gelieferten Programme nur zum Zwecke der
Datensicherung kopieren. Die Weitergabe von Programmen, auch die unentgeltliche, ist verboten.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Programme von seinen Angestellten nicht
unberechtigt benutzt oder weitergegeben werden können. Im Fall von Zuwiderhandlungen erlischt
das Nutzungsrecht sofort.
2.) Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbaren, verbleiben sämtliche Rechte,
insbesondere das Urheberrecht an allen durch CEG oder deren Unterauftragnehmer erstellten
Arbeitsergebnissen wie Unterlagen und Auswertungen, Konzepte, Pläne, Analysen, Business
Blueprints, (Detail-)Spezifikationen, Computer-Software einschließlich des Quellcodes,
Dokumentationen und andere Softwareunterlagen – unabhängig der Form – bei der CEG.
Ausgenommen ist die Projekttagdokumentation. Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung
der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke und
für die seiner Konzernunternehmen. Als Konzernunternehmen gelten Unternehmen, an denen der
Kunde kapitalmäßig zu mehr als 50 % beteiligt ist.
3.) Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche
bei der Erbringung der Dienstleistung durch die CEG allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden
entwickelt worden sind, können vom Kunden und/oder der CEG beliebig verwertet werden.
4.) CEG kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten oder den
Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen die
Nutzungsbestimmungen verstößt oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Kunde
keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem Ende des
Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten Software und bestätigt
dies gegenüber der CEG in Textform.
§9. Leistungsänderungen
1.) Sowohl der Kunde als auch CEG können während der Erfüllung des Vertrages eine Änderung der
im Vertrag festgelegten Leistungen (Change Request) gegenüber der anderen Vertragspartei in
Textform beantragen, wobei die Änderungswünsche unter Bezugnahme in Textform auf die
Leistungsbeschreibung detailliert aufzuführen sind.
2.) Der Empfänger des Änderungsantrages wird dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen in Textform
mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen diese auf die Vertragserfüllung,
insbesondere auf die Preise und Termine, haben. CEG kann Änderungen zurückstellen, solange ihre
anderen Projekte dies erfordern. Der Empfänger des Änderungsantrages wird innerhalb gleicher Frist
einen Änderungsvorschlag annehmen oder ablehnen. Während der Prüfung von
Änderungsvorschlägen setzt CEG ihre Arbeiten nur insoweit fort, als dies zweckmäßig ist. Daraus
resultierende Terminplanänderungen gelten als vom Kunden akzeptiert. Erfordert der
Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird dies gesondert vereinbart. Für
den Überprüfungsaufwand kann CEG eine angemessene Vergütung verlangen.
3.) Leistungsänderungen mit Auswirkung auf Termine (Meilensteine) und/oder Kosten sind zu ihrer
Gültigkeit in einem Nachtrag zu den von der Änderung betroffenen Vertragsunterlagen festzuhalten
und von beiden Vertragsparteien in Textform zu bestätigen.
4.) Änderungen, welche keinen signifikanten Einfluss auf Kosten oder Termine gemäß den
Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag haben, oder technisch bedingte Anpassungen ohne
Leistungsminderung zufolge der Änderung von zwingenden rechtlichen oder technischen
Bestimmungen, darf CEG auch ohne vorgängiges Leistungsänderungsverfahren jederzeit vornehmen,
muss den Kunden jedoch in Textform darüber informieren.
5.) Umbuchungen und Annullierungen von Dienstleistungen bedürfen in jedem Fall der Textform und
erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine Rückbestätigung in Textform durch CEG. CEG ist für
diesen Fall zur Verrechnung einer Aufwandskostenentschädigung berechtigt.
§10. Abnahme von Software
1.) Als Zeitraum für die Abnahme gelten die der Software-Lieferung folgenden drei Werktage. Wird
die Abnahme während dieser Frist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt,
so gilt die Software dennoch als abgenommen.
2.) Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von
CEG eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf
nicht wegen unerheblicher Abweichungen (z. B. Rechtschreibfehler, Darstellungswünsche) verweigert
werden.
3.) Sollte eine formelle Abnahme nicht erteilt werden, so gilt die Übergabe des Auftragsgegenstandes
an den Auftraggeber, spätestens jedoch die Nutzung des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber automatisch als Abnahme.
§11. Erfüllung und Abnahme von Dienstleistungen
1.) Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald CEG ihre Tätigkeit gemäß dem jeweiligen
Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, Ist-Analyse, Pflichtenheft
etc. gelten als genehmigt bzw. abgenommen, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser
nicht unverzüglich in Textform die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern
verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.
2.) Dienstleistungen, vor Ort oder per Fernzugriff, gelten als erfüllt, sobald CEG diese gemäß den
festgelegten Vorgaben im entsprechenden Vertrag abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat.
Der Kunde wird CEG unverzüglich nach Übergabe der Dienstleistungen in Textform bestätigen, dass
diese vollständig und mangelfrei sind, womit diese als abgenommen gelten. Diese Bestätigung darf
nur verweigert werden, wenn die Dienstleistungen unvollständig sind oder wesentliche Mängel
aufweisen und CEG die Ergänzung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
gelingt. Gibt der Kunde innerhalb von drei Kalendertagen nach Übergabe keine Bestätigung ab, so
gelten die Dienstleistungen als abgenommen. CEG kann verlangen, dass für Dienstleistungen, die
unabhängig voneinander nutzbar sind, je eine eigene Abnahme erfolgt.
§12. Vergütung, Zahlungsbedingungen
1.) Alle genannten Preise sind Netto-Preise. Hinzugerechnet wird die MwSt. entsprechend den jeweils
gültigen Bestimmungen.
2.) Die Vergütung im Angebots- bzw. Auftragsformular wird unverzüglich fällig, nachdem die Hard-
bzw. die entsprechende Software geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde und dem Kunden
eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung
entsprechend. Bei Lieferung durch Download stellt CEG die Software auf eigene Kosten abruffähig ins
Netz. CEG verrechnet ihre Dienstleistungen auf der Basis von erbrachtem Zeit- und Materialaufwand,
sofern im entsprechenden Vertrag keine anderslautenden Verrechnungsmodelle vereinbart werden.
Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der veranschlagten Dienstleistungstage zuzüglich
Materialaufwand. Die geltenden Ansätze für Dienstleistungstage werden vertraglich vereinbart. Beim
effektiven Erreichen des geschätzten Aufwandes benötigt CEG zur Fortsetzung der Arbeiten das
Einverständnis des Kunden, um diese allenfalls bis zum Erreichen der Erfüllungskriterien weiterführen
zu können. Ohne diese Zustimmung gelten die Dienstleistungen als erbracht, wenn die vereinbarten,
geschätzten Dienstleistungstage geleistet sind. Ein Dienstleistungstag umfasst eine Arbeitszeit von 7
Arbeitsstunden für Schulungs- und Projekttage. Ein sonstiger Dienstleistungstag umfasst 8
Arbeitsstunden inkl. Pausenzeiten in der Zeit zwischen 08:00 und 17:00 Uhr an Werktagen, ohne
Samstage. Für Nachteinsätze in der Zeit von 17:00 bis 08:00 Uhr sowie für Einsätze an Samstagen gilt
ein Zuschlag von 50 %. Für Einsätze an Sonn- und allgemeinen Feiertagen gilt ein Zuschlag von 100 %.
Soweit nicht anders vereinbart, ist CEG berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der
Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z. B. Verpflegung,
Übernachtung, Reisekosten, Parkgebühren) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen
Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven Kosten
in Rechnung zu stellen. Für Autospesen kommt ein Satz von zurzeit 0,89 €/km pro gefahrenen
Kilometer ab Geschäftssitz von CEG bzw. ab Homeoffice-Sitz von Technikern und Programmierern zum
Tragen. Reisezeiten werden pro Reise- und Abwesenheitstag mit zurzeit 59 € berechnet. Die
Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan
fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp. Rechnungsstellung auf monatlicher
Basis. Aufgelaufene Nebenkosten werden dementsprechend fakturiert.
3.) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Vergütungen 14 Tage ab Rechnungsdatum und
ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne Mitteilung des Kunden in Textform gilt eine Rechnung nach
Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann CEG dem
Kunden ohne Mahnung Verzugszinsen berechnen.
4.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch CEG anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.) Tritt Zahlungsverzug ein, so ist CEG berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen, auch
wenn sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde
dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter
Bestätigung durch CEG eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
6.) Gerät der Kunde mit der zweiten Mahnung in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen
in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch
auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes
bleibt vorbehalten.
§13. Sach- und Rechtsmängel
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die im Angebots- bzw.
Auftragsformular bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten
Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen
Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. CEG verschafft dem Kunden die Hardware frei von
Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.
2. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte/Software
verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten
verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der
Übergabe vorlag. Die Gewährleistung umfasst zudem nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Werden Analyse- und
Bearbeitungsaufwendungen seitens CEG in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den
entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
3. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für CEG erkennbaren Gebrauch
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1 BGB kann der
Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung,
die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die zu
der Ware gelieferten Dokumentationen nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen
ausgeschlossen.
4. Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit
der Mängel.
5. Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die
Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte Auslieferung der Ware
an einen Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. Er
hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach der Anlieferung untersucht wird,
andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3–4 Tage)
unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen in
Textform zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine
Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Störungsmeldungen sollen auf folgendem Wege gemeldet werden: per Telefon unter +49 2171 7310
79, per E-Mail an CRM@cobra-Experten.de. Fehlermeldungen müssen enthalten: Rückrufnummer
sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots o. ä.
6. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach Wahl von CEG Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung geleistet. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann CEG nach eigener Wahl die
Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses
Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw.
nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder gegen eine
Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen
Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Die Mängelbeseitigung durch CEG kann auch durch telefonische, schriftliche oder
elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. CEG trägt die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, ist CEG berechtigt, die
Nacherfüllung ganz zu verweigern. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der CEG dadurch entsteht, dass
die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den genannten Sitz des Kunden verbracht
wurden, trägt der Kunde.
7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn CEG oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen die
Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
8. Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese
Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie für
Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der CEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung seitens CEG oder des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
10. Sofern keine Neuware von CEG gekauft wurde, insbesondere bei sog. renew-, refurbished-, bulk-
oder used-Ware, stellen optische Beeinträchtigungen der Verpackung und/oder der Ware selbst
keinen Mangel dar. Für derartige von CEG verkaufte Ware besteht in der Regel keine
Herstellergarantie mehr. Da es sich um gebrauchte Ware handelt, ist die Gewährleistungszeit für diese
gebrauchte Ware auf 30 Tage beschränkt, beginnend mit dem Lieferdatum.
11. Nachweispflicht bei Dienstleistungen: Der Kunde hat nachzuweisen, dass
Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw.
durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch seine Bedienung oder Nutzung entgegen den
Vorgaben, durch Änderungen der Arbeitsergebnisse, durch die Systemumgebung oder Gegenstände,
die nicht von CEG geliefert wurden, verursacht oder mitverursacht sind. CEG unterstützt den Kunden
bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar CEG zuzuordnen ist, sind
dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorarsätzen gemäß der
aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen von CEG bzw. dem vereinbarten Stundensatz zu
vergüten.
§14. Haftung
1. Unbeschränkte Haftung: CEG haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach
Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CEG bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CEG nur im Falle
der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme für
Personenschäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer
Erfüllungsgehilfen.
3. Im Falle einer Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss
bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von
CEG auf das negative Interesse.
4. Die Höhe der Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre. Der Kunde ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang
verpflichtet.
5. § 478 BGB bleibt unberührt.
6. Ergänzende Ausführung zur Haftung bei Dienstleistungen:
6a.) Werden vom Kunden bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so
ist CEG zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels
müssen dabei genau beschrieben werden.
6b.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von CEG auf den nach der
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber dem Kunden haftet CEG bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6c.) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Abnahme der
Dienstleistung, es sei denn, der CEG ist Arglist vorwerfbar.
§16. Dauer und Auflösung von Dienstleistungsverträge und Aktualitätsverträgen
1.) Sowohl der Kunde als auch CEG kann eine Vereinbarung über Beratungsdienstleistungen (Auftrag)
und Aktualitätsgarantieverträge (AGV) in Textform und unter Beachtung einer Mitteilungsfrist von 30
Kalendertagen, bis einschließlich zum 30.11. des laufenden Jahres aufheben. Eine Aufhebung ohne
Einhaltung dieser Mitteilungsfrist und der geforderten Form gilt als unwirksam.
2.) Die AGV kann erst nach einer zweijährigen Pflichtlaufzeit gekündigt werden. Aufforderungen zur
vorherigen Kündigung des Vertrages sind unwirksam. Bei Eintreten einer Insolvenz ist CEG umgehend
zu informieren. Mit Rücksprache des Herstellers und Einreichung einer Insolvenzbescheinigung ist ein
vorheriger Ausstieg aus dem Vertrag möglich. Selbiges gilt für die rechtskräftige Aufgabe der
Geschäftstätigkeit.
3.) Mit Einreichdatum einer AGV-Kündigung werden alle Kontaktaufnahmen wie der technische
Support abgerechnet in 15-minütiger Pauschaltaktung zzgl. zurzeit 7,50 € pro Abrechnung.
4.) Sofern der Kunde die Aufhebung bewirkt, ist er verpflichtet, alle bisher von CEG im betreffenden
Vertrag über Beratungsdienstleistungen erbrachten, bis zum Ende der Mitteilungsfrist von CEG
eingeplanten Aufwendungen zu vergüten. Erfolgt die Aufhebung zur Unzeit, so ist die aufhebende
Vertragspartei der anderen zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet. Die
Unzeitentschädigung richtet sich nach Dauer, Auslösungszeitpunkt und Wert der Vereinbarung über
Beratungsdienstleistung.
5.) Wird die Aufhebung durch eine schwere und trotz Mahnung wiederholte Verletzung der
Vertragsbedingungen ausgelöst, erlischt die Schadenersatzpflicht des aufhebenden Teils.
6.) Hat der Kunde im Zusammenhang mit einer Dienstleistung eine wesentliche Vereinbarung nicht
eingehalten und trotz Ansetzen einer angemessenen Nachfrist die Vertragsverletzung nicht behoben,
ist CEG berechtigt, nach erfolglosem Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der
Vertragsverletzung den entsprechenden Vertrag aufzulösen und vom Kunden eine Entschädigung zu
verlangen. Bei einem Vergütungsmodell nach Aufwand ergibt sich der Vertragspreis entsprechend
dem geschätzten Gesamtaufwand.
§17. Datensicherung
1.) Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß
durchzuführen, die er CEG im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt sicher, dass er
eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die
Arbeitsfähigkeit des Computersystems wiederherzustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor
dem Aufspielen geänderter Software sowie vor Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen.
CEG haftet nicht für Installationen oder Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion
nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet CEG nur,
wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit
vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§18. Allgemeine Bestimmungen
1.) In dem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Textform und der Bezugnahme auf diesen Vertrag; dies gilt auch für
eine Änderung dieser Textformklausel. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
2.) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen
Vertrag nur mit Zustimmung von CEG in Textform übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner
Rechte aus dem Vertrag.
3.) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leverkusen. Es gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4.) Im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung verarbeitet CEG personenbezogene Daten des
Kunden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und
Kundenbetreuung, erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung)
sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen
Geschäftsabwicklung). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten
des Kunden ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
5.) Alle Überschriften in diesen AGB dienen ausschließlich einer besseren Lesbarkeit. Im Zweifel
haben Überschriften keinen Einfluss auf die Inhalte der entsprechenden Klauseln oder deren
Regelungen.
§19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Reglung zu
treffen.
§20 Sonstiges
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