Geschäftsbedingungen der cobra Experten GmbH
1. Ehrenkodex
Ehrenkodex und Selbstverständnis:
Die cobra Experten GmbH (nachfolgend „CEG“) unterstützt jeden Auftraggeber mit
bestmöglicher Beratung, verlässlicher und zügiger Durchführung und einer förderlichen
Nachbetreuung. Die Unternehmerphilosophie von CEG ist daher stets zum Wohle und zum
Vorteil des Auftraggebers angelegt und entspricht einem vorbildlichen Preis/Leistungs-
Verhältnis.
Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf zwischen dem Kunden und
der cobra Experten GmbH, Burscheider Str. 328, 51381 Leverkusen abgeschlossene
Kaufverträge über Produkte (Hardware bzw. Software (-Lizenzen)) sowie Dienstleistungen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
Unsere Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung,
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der widerspruchslosen Annahme der von uns
gelieferten Waren anerkannt.
2.) Gegenstand der Vereinbarung ist jegliche bei der CEG beauftragte oder angebotene Hardware,
Lizenz und/oder Dienstleistung.
3.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann
nicht, wenn CEG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind
ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen
Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.


II. Vertragsgegenstand
1.) Inhalt und Umfang der Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten ergeben sich
direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche entweder dem jeweiligen
Softwareprodukt in elektronischer Form beigefügt sind oder vom Kunden selbst beschafft
werden müssen. Allgemein gilt, dass sich der Kunde über die Lizenzbedingungen von
Drittsoftware selbst zu informieren hat und er das Risiko trägt, ob die herstellerseitig
angebotene Lizenz seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde kann sich
jederzeit vor Vertragsabschluss durch CEG hierzu beraten lassen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der
maßgeblichen Vereinbarung zwischen sich und der CEG vollumfänglich zu akzeptieren.
2.) Dienstleistungen Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich aus den
Vertragsdokumenten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.


III. Dienstleistungen der cobra Experten GmbH
1.) Die Erbringung von Dienstleistungen durch die CEG erfolgt entweder durch qualifizierte
Mitarbeiter oder, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, durch qualifizierte Unterbeauftragte.
2.) Bei der Zuteilung ihrer Mitarbeiter entscheidet die CEG nach eigenem Ermessen, welche
fachlich qualifizierten Mitarbeiter und/oder Unterbeauftragte eingesetzt werden. CEG behält
sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter zu
ersetzen.
3.) Die Leistungserbringung kann, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart wird, beim Kunden oder
in den Geschäftsräumlichkeiten von CEG durchgeführt werden, wenn dies als zweckdienlich
erscheint.
4.) Beratungsdienstleistungen (Aufträge) werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Der Kunde
allein ist für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich.


IV. Zustandekommen des Vertrages, Annullierungskosten
1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. CEG kann
dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die
bestellte Ware zugesendet wird.
2.) Bestellungen für Software und Hardware sind getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Dies trifft
auch zu, wenn beide Aufträge auf einem gemeinsamen Bestellformular erteilt worden sind.
3.) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises zuzüglich Mwst.
für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


V. Lieferfrist
1.) Die Lieferung von Hardware und Software erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei.
2.) Die Lieferfrist ist dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen und beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist
oder der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.
4.) Wird CEG trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch
höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung,
Betriebsstörungen, etc.) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird CEG in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird CEG von ihren
Leistungspflichten befreit.
5.) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz der CEG.
6.) Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen
der Räumlichkeiten von CEG auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und –
leistungen und auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage
und / oder Inbetriebsetzung) übernommen werden.


VI. Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich die CEG das erweiterte Eigentum an
allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Software vor. Die Software wird
beim Hersteller geordert, sobald der vollständige Rechnungsbetrag für die Software gezahlt
wurde.
2.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die CEG unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, CEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.
3.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung binnen 10 Tagen berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt
vom Vertrag.
Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. Die Kosten betragen ohne Nachweis 10%
des Kaufpreises zuzüglich MwSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die CEG
höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Überdies hat der Besteller für jede
Woche der Nutzung der Vorbehaltssache eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Kaufpreises
zuzüglich MwSt. zu zahlen.
4.) Der Kunde ist vorbehaltlich der ausdrücklichen Einwilligung von der CEG berechtigt, die
Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der CEG bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. CEG´s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. CEG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die CEG verlangen, dass der Kunde
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung offenlegt.
4a.) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung
übereignen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum an den
Liefergegenständen hinzuweisen.
4b.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt
5.) Das geistige Eigentum an den gelieferten Softwareprodukten bzw. Arbeitsergebnissen gehört
CEG oder ggf. ihren Lieferanten und ist in den jeweiligen Software-Lizenzverträgen weiter
umschrieben. Diese Verträge gelten im Zeitpunkt der Überlassung als vom Kunden
vollumfänglich akzeptiert. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, werden in den
Verträgen von CEG dem Kunden keine geistigen Eigentumsrechte an Software eingeräumt.


VI. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen
1.) Bei Software erwirbt der Auftraggeber in jedem Fall lediglich das Lizenzrecht für sich, oder den
eingetragenen Nutzungsberechtigten. Er darf die gelieferten Programme nur zum Zwecke der
Datensicherung kopieren. Die Weitergabe von Programmen, auch die unentgeltliche, ist
verboten. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Programme von seinen Angestellten
nicht unberechtigt benutzt oder weitergegeben werden können. Im Fall von Zuwiderhandlungen
erlischt das Nutzungsrecht sofort.
2.) Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbaren, verbleiben sämtliche Rechte,
insbesondere das Urheberrecht an allen durch CEG oder deren Unterauftragnehmer erstellten
Arbeitsergebnisse wie Unterlagen und Auswertungen, wie Konzepte, Pläne, Analysen,
Business Blueprints, (Detail-) Spezifikationen, Computer-Software, einschließlich des
Quellcodes, Dokumentationen und andere Softwareunterlagen − unabhängig der Form − bei
der CEG. Ausgenommen ist die Projekttagdokumentation. Der Kunde erhält mit der
vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht
für seine eigenen Zwecke und für die seiner Konzernunternehmen. Als Konzernunternehmen
gelten Unternehmen, an denen der Kunde kapitalmäßig zu mehr als 50 % beteiligt ist.
3.) Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung,
welche bei der Erbringung der Dienstleistung durch die CEG allein oder in Zusammenarbeit mit
dem Kunden entwickelt worden sind, können vom Kunden und/oder der CEG beliebig verwertet
werden.
4.) CEG kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten oder den
Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob
gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall
hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem
Ende des Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten
Software und bestätigt dies gegenüber der CEG schriftlich.


VII. Leistungsänderungen
1.) Sowohl der Kunde als auch CEG können während der Erfüllung des Vertrages Änderung der im
Vertrag festgelegten Leistungen (Change Request) gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich beantragen, wobei die Änderungswünsche unter schriftlicher Bezugnahme auf die
Leistungsbeschreibung detailliert aufzuführen sind.
2.) Der Empfänger des Änderungsantrages wird dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen
schriftlich mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen diese auf die
Vertragserfüllung, insbesondere auf die Preise und Termine, haben. CEG kann Änderungen
zurückstellen, solange ihre anderen Projekte dies erfordern. Der Empfänger des
Änderungsantrages wird innerhalb gleicher Frist einen Änderungsvorschlag annehmen oder
ablehnen. Während der Prüfung von Änderungsvorschlägen setzt CEG ihre Arbeiten nur
insoweit fort, als dies zweckmäßig ist. Daraus resultierende Terminplanänderungen gelten als
vom Kunden akzeptiert. Erfordert der Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche
Überprüfung, wird dies gesondert vereinbart. Für den Überprüfungsaufwand kann CEG eine
angemessene Vergütung verlangen.
3.) Leistungsänderungen mit Auswirkung auf Termine (Meilensteine) und/oder Kosten sind zu ihrer
Gültigkeit in einem Nachtrag zu den von der Änderung betroffenen Vertragsunterlagen
festzuhalten und vom Kunden und CEG rechtsgültig zu unterzeichnen.
4.) Änderungen, welche keinen signifikanten Einfluss auf Kosten oder Termine gemäß den
Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag haben, oder technisch bedingte Anpassungen ohne
Leistungsminderung zufolge der Änderung von zwingenden rechtlichen oder technischen
Bestimmungen, darf CEG auch ohne vorgängiges Leistungsänderungsverfahren jederzeit
vornehmen, muss den Kunden jedoch schriftlich darüber informieren.
5.) Umbuchungen und Annullierungen von Dienstleistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform
und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch CEG. CEG
ist für diesen Fall zur Verrechnung einer Aufwandskostenentschädigung berechtigt.


VIII. Abnahme von Software
1.) Als Zeitraum für die Abnahme gelten die der Software-Lieferung folgenden drei Werktage. Wird
die Abnahme während dieser Frist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht
durchgeführt, so gilt das Software dennoch als abgenommen.
2.) Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von
CEG eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme
darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen (z.B. Rechtschreibfehler, Darstellungswünschen)
verweigert werden.
3.) Sollte eine formelle Abnahme nicht erteilt werden, so gilt die Übergabe des
Auftragsgegenstandes an den Auftraggeber, spätestens jedoch die Nutzung des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber automatisch als Abnahme.


IX. Erfüllung und Abnahme von Dienstleistungen
1.) Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald CEG ihre Tätigkeit gemäß dem
jeweiligen Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, Ist-
Analyse, Pflichtenheft etc. gelten als genehmigt bzw. abgenommen, wenn sie dem Kunden
vorgelegt wurden und dieser nicht unverzüglich schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder
die Beseitigung von Fehlern verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.
2.) Dienstleistungen, vor Ort oder per Fernzugriff, gelten als erfüllt, sobald CEG diese gemäß den
festgelegten Vorgaben im entsprechenden Vertrag abgeschlossen und dem Kunden übergeben
hat. Der Kunde wird CEG unverzüglich nach Übergabe der Dienstleistungen schriftlich
bestätigen, dass diese vollständig und mangelfrei sind, womit diese als abgenommen gelten.
Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Dienstleistungen unvollständig sind
oder wesentliche Mängel aufweisen und CEG die Ergänzung oder Verbesserung innerhalb
einer angemessenen Frist nicht gelingt. Gibt der Kunde innerhalb von drei Kalendertagen nach
Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Dienstleistungen als abgenommen. CEG kann
verlangen, dass für Dienstleistungen, die unabhängig voneinander nutzbar sind, je eine eigene
Abnahme erfolgt.


X. Vergütung, Zahlungsbedingungen
1.) Alle genannten Preise sind Netto-Preise. Hinzugerechnet wird die MwSt. entsprechend den
jeweils gültigen Bestimmungen.
2.) Die Vergütung im Angebots- bzw. Auftragsformular wird unverzüglich fällig, nachdem die Hard-
bzw. die entsprechende Software geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde und dem
Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese
Regelung entsprechend. Bei Lieferung durch Download stellt CEG die Software auf eigene
Kosten abruffähig ins Netz. CEG verrechnet Ihre Dienstleistungen auf der Basis von
erbrachtem Zeit- und Materialaufwand, sofern im entsprechenden Vertrag keine
anderslautenden Verrechnungsmodelle vereinbart werden. Der geschätzte Aufwand ergibt sich
aus der Anzahl der veranschlagten Dienstleistungstage zuzüglich Materialaufwand. Die
geltenden Ansätze für Dienstleistungstage werden vertraglich vereinbart. Beim effektiven
Erreichen des geschätzten Aufwandes benötigt CEG zur Fortsetzung der Arbeiten das
Einverständnis des Kunden, um diese, allenfalls bis zum Erreichen der Erfüllungskriterien
weiterführen zu können. Ohne diese Zustimmung gelten die Dienstleistungen als erbracht,
wenn die vereinbarten, geschätzten Dienstleistungstage geleistet sind.
Ein Dienstleistungstag umfasst eine Arbeitszeit von 7 Arbeitsstunden für Schulungs- und
Projekttage. Ein sonstiger Dienstleistungstag umfasst 8 Arbeitsstunden inkl. Pausenzeiten in
der Zeit zwischen 08.00 bis 17:00 Uhr an Werktagen, ohne Samstage. Für Nachteinsätze in der
Zeit von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie für Einsätze an Samstagen gilt ein Zuschlag von 50 %.
Für Einsätze an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, gilt ein Zuschlag von 100 %.
Soweit nicht anders vereinbart, ist CEG berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der
Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z.B. Verpflegung,
Übernachtung, Reisekosten, Parkgebühren) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen
Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere der Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven
Kosten in Rechnung zu stellen. Für Autospesen kommt ein Satz von 0,59 EUR pro gefahrenen
Kilometer ab Geschäftssitz von CEG bzw. ab Homeofficesitz von Technikern und
Programmieren zum Tragen. Reisezeiten werden pro Reise- und Abwesenheitstag mit 39 €
Fahrzeitpauschale berechnet.
Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten
Zahlungsplan fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp.
Rechnungsstellung auf monatlicher Basis. Aufgelaufene Nebenkosten werden
dementsprechend fakturiert.
3.) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Vergütungen 14 Tage ab Rechnungsdatum
und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine
Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen. Ab 14 Tagen nach
Fälligkeit kann CEG dem Kunden ohne Mahnung Verzugszinsen berechnen.
4.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch CEG anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.) Tritt Zahlungsverzug ein, so ist CEG berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen,
auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde
dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits
erteilter Bestätigung durch CEG eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
6.) Gerät der Kunde in mit der zweiten Mahnung in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem
besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Geltendmachung
weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.


XI. Sach- und Rechtsmängel
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die im Angebots- bzw.
Auftragsformular bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich
vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem
Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche
Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. CEG verschafft
dem Kunden die Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist
unbeachtlich.
2. Dem Kunde stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte/Software
– verändert hat oder
– durch Dritte verändern ließ oder
– mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe
vorlag. Die Gewährleistung umfasst zudem nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Werden Analyse- und
Bearbeitungsaufwendungen seitens CEG in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde
den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
3. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für CEG erkennbaren
Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1
BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge
unsachgemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht
ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokumentationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht
beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.
4. Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reproduzierbarkeit oder
Feststellbarkeit der Mängel.
5. Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht
gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte
Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von
seiner Untersuchungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach
der Anlieferung untersucht wird, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte.
Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3-4 Tage) unter Angabe der ihm bekannten und für deren
Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des
Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen
erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später
festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Störungsmeldung und Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung
Störungsmeldungen sollen auf folgendem Wege gemeldet werden:
Per Telefon auf unserer Telefonnummer: 02171-731079
Per E-Mail an: crm@cobra-experten.de
Fehlermeldungen müssen folgendes enthalten:
Rückrufnummer sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots o.ä.
6. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach Wahl von CEG Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung geleistet. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind,
kann CEG nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des
Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die
schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw.
nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software
austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen
Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Die Mängelbeseitigung durch CEG kann auch durch telefonische oder schriftliche oder
elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. CEG trägt die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, ist CEG berechtigt,
die Nacherfüllung ganz zu verweigern. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der CEG dadurch
entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz
des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.
7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der
Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn CEG oder einer
ihrer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig
verursacht haben.
8. Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese
Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen.
9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung seitens CEG oder
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
10. Sofern keine Neuware von CEG gekauft wurde, insbesondere bei sog. renew-, refurbished-,
bulk- oder used-Ware stellen optische Beeinträchtigungen der Verpackung und / oder der Ware
selbst keinen Mangel dar. Für derartige von CEG verkaufte Ware besteht in der Regel keine
Herstellergarantie mehr. Da es sich um gebrauchte Ware handelt, ist die Gewährleistungszeit
für diese gebrauchte Ware auf 30 Tage beschränkt, beginnend mit dem Lieferdatum.
11. Nachweispflicht bei Dienstleistungen:
Der Kunde hat nachzuweisen, dass Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die
von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw. durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch
seine Bedienung oder Nutzung entgegen den Vorgaben, durch Änderungen der
Arbeitsergebnisse, durch die Systemumgebung oder Gegenstände, die nicht von CEG geliefert
wurden, verursacht oder mitverursacht sind. CEG unterstützt den Kunden bei der Suche nach
der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar CEG zuzuordnen ist, sind dieser ihre
Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorarsätzen gemäß der
aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen von CEG bzw. dem vereinbarten Stundensatz zu
vergüten.


XII. Haftung
1. Unbeschränkte Haftung: CEG haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie
nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CEG bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CEG nur im
Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme für
Personenschäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer
Erfüllungsgehilfen.
3. Im Falle einer Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss
bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die
Ersatzpflicht von CEG auf das negative Interesse.
4. Die Höhe der Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre. Der Kunde ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang
verpflichtet.
5. § 478 BGB bleibt unberührt.
6. Ergänzende Ausführung zur Haftung bei Dienstleistungen
6a.) Werden vom Kunden bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel
beanstandet, so ist CEG zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Zeit, Ort, Art
und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
6b.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von CEG auf
den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber dem Kunden haftet CEG bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehend
genannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
6c.) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Abnahme der
Dienstleistung, es sei denn, der CEG ist Arglist vorwerfbar.


XIII. Dauer und Auflösung von Dienstleistungsverträge und Aktualitätsverträgen
1.) Sowohl der Kunde als auch CEG kann eine Vereinbarung über Beratungsdienstleistungen
(Auftrag) und Aktualitätsgarantieverträge (AGV) in schriftlicher Form und unter Beachtung einer
Mitteilungsfrist von 30 Kalendertagen, bis einschließlich zum 30.11 des laufenden Jahres
aufheben. Eine Aufhebung ohne Einhaltung dieser Mitteilungsfrist und der geforderten Form gilt
als unwirksam.
2.) Die AGV kann erst nach einer zweijährigen Pflichtlaufzeit gekündigt werden. Aufforderungen
zur vorherigen Kündigung des Vertrages sind Unwirksam. Bei Eintreten einer Insolvenz ist CEG
umgehend zu informieren. Mit Rücksprache des Herstellers und Einreichung einer
Insolvenzbescheinigung ist ein vorheriger Ausstieg aus dem Vertrag möglich. Selbiges gilt für
die rechtskräftige Aufgabe der Geschäftstätigkeit.
3.) Mit Einreichdatum einer AGV-Kündigung erlischt die freiwillig zugesprochene kostenfreie
Anwenderhotline. Anwenderhotline-Anliegen werden dann wie der kostenpflichtige, technische
Support abgerechnet, nur grundsätzlich in 15 minütiger Pauschaltaktung zzgl. 7,50 €
Verwaltungspauschale pro Abrechnung.
4.) Sofern der Kunde die Aufhebung bewirkt, ist er verpflichtet, alle bisher von CEG im
betreffenden Vertrag über Beratungsdienstleistungen erbrachten, bis zum Ende der
Mitteilungsfrist von CEG eingeplanten Aufwendungen zu vergüten. Erfolgt die Aufhebung zur
Unzeit, so ist die aufhebende Vertragspartei der anderen zum Ersatz des sich daraus
ergebenden Schadens verpflichtet. Die Unzeitentschädigung richtet sich nach Dauer,
Auslösungszeitpunkt und Wert der Vereinbarung über Beratungsdienstleistung.
5.) Wird die Aufhebung durch eine schwere und trotz Mahnung wiederholte Verletzung der
Vertragsbedingungen ausgelöst, erlischt die Schadenersatzpflicht des aufhebenden Teils.
6.) Hat der Kunde im Zusammenhang mit einer Dienstleistung eine wesentliche Vereinbarung nicht
eingehalten und trotz Ansetzen einer angemessenen Nachfrist die Vertragsverletzung nicht
behoben, ist CEG berechtigt, nach erfolglosem Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur
Behebung der Vertragsverletzung den entsprechenden Vertrag aufzulösen und vom Kunden
eine Entschädigung zu verlangen. Bei einem Vergütungsmodell nach Aufwand ergibt sich der
Vertragspreis entsprechend dem geschätzten Gesamtaufwand.


XIV. Datensicherung
1.) Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung
ordnungsgemäß durchzuführen, die er CEG im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt
sicher, dass er eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann,
um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wieder herzustellen. Die
Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Software sowie vor
Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen. CEG haftet nicht für Installationen oder
Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs
ist. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet CEG nur, wenn der Kunde sichergestellt
hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.


XV. Allgemeine Bestimmungen
1.) In dem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen
sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beidseitig zu
unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
2.) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen
Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von CEG übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung
seiner Rechte aus dem Vertrag.
3.) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leverkusen. Es gilt deutsches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4.) Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt
gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von CEG gespeichert und verarbeitet
werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und
Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
5.) Alle Überschriften in diesen AGB dienen ausschließlich einer besseren Lesbarkeit. Im Zweifel
haben Überschriften keinen Einfluss auf die Inhalte der entsprechenden Klauseln oder deren
Regelungen.